Häufige Fragen (FAQ) zur „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) … vom 1. Dezember 2010, gültig ab 4. Dezember 2010 (vgl. BGBL Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, vom 3. Dezember 2010) sowie aktuell die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und StVZO) vom 18. Mai 2017, gültig ab 1. Juni 2017 (vgl. BGBL Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, vom 31. Mai 2017).
Nur wer bei winterlichen Straßenverhältnissen am öffentlichen Straßenverkehr (dem Geltungsbereich der StVO und StVZO) teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen ausstatten. D.h. im Umkehrschluss, dass nicht auf Winterreifen umgerüstete Kraftfahrzeuge nur bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, ansonsten schon.
Nach § 2 Abs. 3a der StVO sind winterliche Straßenverhältnisse „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“.
- Kraftfahrzeuge der Klassen M1: Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu 8 Sitzplätzen
- Kraftfahrzeuge der Klasse M2: Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und bis zu 5 t zulässiger Gesamtmasse und Wohnmobile
- Kraftfahrzeuge der Klasse M3: Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und über 5 t zulässiger Gesamtmasse
- Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung – Llkw – und bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
- Kraftfahrzeuge der Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 3,5 t und bis zu 12 t zulässiger Gesamtmasse
- Kraftfahrzeuge der Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse
- Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich von Kraftfahrzeugen, nicht von Anhängern!
- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
- Einspurige Kraftfahrzeuge
- Stapler im Sinne § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 genannten Organisationen (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), soweit für diese Fahrzeuge keine Winterreifen verfügbar sind
- Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1 (Pkw-Reifen), C2 (Llkw Reifen) oder C3 (Lkw-Reifen) verfügbar sind
- Spezialfahrzeuge, die mit Reifen für schwere Mobilkrane, mit Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) oder mit Reifen der Kennzeichnung MPT (Multi Purpose Tire) ausgestattet sind/betrieben werden (VKbl. 21/2018, S. 758, vom 15.11.2018)
- Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich von Kraftfahrzeugen, nicht von Anhängern!
Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte müssen mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach ECE-R 117 bzw. ECE-R 108/109 (zukünftig ECE-R 172) gekennzeichnet sein.
Da alle einschlägigen 4x4/Geländereifen fast aller Hersteller mit M+S gekennzeichnet sind, obwohl sie keine Winterreifen sind (hier wohl eher für den USA-Export), und z.T. der eine oder andere Sommerreifen, muss man hier davon ausgehen, dass der Reifenfachbetrieb, der solche Reifen montiert, in der Sachmängelhaftung gegenüber seinen Kunden steht, d.h. ihn ausdrücklich darauf hinweisen muss!
Die Thematik hat sich sicherlich ab Produktionsdatum 1. Januar 2018 mit der Schneeflockenkennzeichnungspflicht für Winterreifen erledigt.
Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und M1G (Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu 8 Sitzplätzen) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung – Llkw – und bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) sind auf allen Achspositionen mit Winterreifen zu bestücken.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2 (Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und bis zu 5 t zulässiger Gesamtmasse und Wohnmobile), M3 (Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und über 5 t zulässiger Gesamtmasse), N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 5 t und bis zu 12 t zulässiger Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse) sind mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen – die Regelung für vordere Lenkachsen gilt seit dem 1. Juli 2020 – mit Winterreifen zu bestücken.
Für die ordnungsgemäße Bereifung der Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ist neben dem Fahrzeugführer jetzt auch der Fahrzeughalter verantwortlich.
Nein, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt nach wie vor 1,6 mm. Unabhängig davon bleibt es nach wie vor bei unserer Empfehlung für Winter- und Ganzjahresreifen im Winter (bei winterlichen Straßenverhältnissen) von mindestens 4 mm!
Ja, alle Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, unterliegen der StVO und StVZO und damit der „situativen Winterreifenpflicht“.
Die Neufassung des Bußgeld-Kataloges gilt seit dem 1. Juni 2017:
Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 EUR (mit Behinderung 80 EUR, mit Gefährdung 100 EUR, mit Unfallfolge 120 EUR) und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Der Fahrzeughalter, der das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen anordnet oder zulässt, erhält ein Bußgeld von 75,- EUR und ebenfalls 1 Punkt in Flensburg. Siehe auch www.bussgeldkatalog.org/reifen/
Nein, in der Bundesrepublik Deutschland gilt eine „situative Winterreifenpflicht“ (siehe unter 2.).
Nein, Reifen ohne Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) erfüllen die Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO für Winterreifen nicht. Von einem Reifenhersteller ausgestellte Bescheinigungen können die fehlende Reifenkennzeichnung nicht ersetzen.